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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Slackline Rhein-Main”
- Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
- Der Sitz des Vereins ist Darmstadt
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck & Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports Slacklinen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Trainingsstunden als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und als Möglichkeit für Menschen ihr Leistungsvermögen zu erproben.
- die Vertretung der Interessen des Slacklinesports bei staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen auf regionaler und nationaler Ebene sowie die Funktion als Ansprechpartner bei Fragen und Problemen.
- das Erschließen von neuen Orten zum Slacklinen bzw. die Legitimierung von bereits genutzten Slacklineorten.
- das Minimieren von Sicherheitsrisiken bei der Ausübung der Sportart durch Aufklärung und Ausbildung.
- der unentgeltliche Ausrüstungsverleih für Mitglieder.
- das Veranstalten von Kursen, Vorträgen, Festivals und Wettbewerben.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/der gesetzliche Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.
- Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen.Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
- a.) bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
- b.) wegen massiven unsportlichen Verhaltens,
- c.) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
- Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist.Vor dem Beschluss des Vorstandes informiert dieser schriftlich die Mitglieder über den Vorfall.Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
- Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
- Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.
- Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.
§ 4 Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand.
- Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
- Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
- Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
- Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede-und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
- Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden.
- Die zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein.
- Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
- Wiederwahl des Vorstands ist zulässig
- Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a.) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- b.) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
- c.) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen
- Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf in Textform einlädt.
- Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- a.) Entlastung des Vorstandes,
- b.) Änderungen der Satzung,
- c.) Beschlussfassung über Anträge,
- d.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
- e.) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- f.) Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung –für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung –ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt.
- Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauf folgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.a.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.b.Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.c.Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
§ 9 Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
- Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
- Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
- Über die Prüfung der gesamten Buch-und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
- Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Vergütungen und Aufwendungsersatz
- Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Näheres regelt der Vorstand in einer Finanzordnung.
§ 11 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO)des Vereins geregelt.
- Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Falls nicht anders bestimmt sind der/die 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögendes Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Slacklinesports.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 24.10.2020 in Darmstadt beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.